Satzung

Präambel

Seit mehr als vier Jahrzehnten kämpfen Behindertenbewegungen innerhalb und außerhalb Europas für eine inklusive Gesellschaft. Auch wenn bis heute einige Erfolge auf gesetzlicher Ebene vorzuweisen sind, werden Menschen mit Behinderung strukturell immer noch an den Rand der Gesellschaft gedrängt. Obwohl im Grundgesetz das Benachteiligungsverbot für Menschen mit Behinderung verankert ist und auch in Deutschland seit 2009 die UN-Behindertenrechtskonvention gilt, werden Menschen mit Behinderung weiterhin in vielerlei Hinsicht diskriminiert. Beispielsweise werden sie im Bildungssystem ausgegrenzt. Sie werden in besonderen Wohneinrichtungen untergebracht. Sie arbeiten in so genannten Werkstätten für Menschen mit Behinderung für einen Hungerlohn. Sie müssen um den Barriereabbau in Gebäuden, im Verkehr, auf dem Arbeitsmarkt, bei Freizeitaktivitäten, auf Websites und an so vielen weiteren Stellen immer wieder aufs Neue kämpfen. Und sie sind kaum an politischen Entscheidungsprozessen beteiligt. Vorurteile und Stereotype in den Köpfen von nicht- behinderten Menschen führen immer noch zu alltäglichen Übergriffen bis hin zu behindertenfeindlicher Gewalt auch bis zum Tod.

Der Grund für diesen fortdauernden Erhalt der Diskriminierung sind gesellschaftliche Machtstrukturen. Es ist den Behindertenbewegungen bisher nicht gelungen, diese entscheidend aufzubrechen und zu ihren Gunsten zu verändern. Viele bereits bestehende Selbstvertretungsorganisationen stellen sich noch zu sehr in die Tradition der Wohlfahrt. Stattdessen sollten sie die darunter liegenden Grundannahmen über Behinderung hinterfragen und als Folge eines unterdrückerischen Systems erkennen.

Das Anti-ableistische Netzwerk arbeitet auf Basis des inneren Konsenses, dass Menschen mit Behinderung strukturell unterdrückt werden. Der Verein möchte dem entgegentreten. Innerhalb der Community soll Support-, Empowerment- und Mobilisierungsarbeit geleistet werden. Außerhalb der Community sollen die verantwortlichen Unterdrückungsstrukturen und einzelne Beispiele für sie mit deutlichen Worten kraftvoll angesprochen werden. Wir, die Menschen mit Behinderung, müssen es selbst sein, die aufbegehren und sich gegen die Unterdrückung zur Wehr setzen. Wir müssen politischen Druck aufbauen, um wirkliche Veränderungen unseres Lebensalltages zu erreichen.

Auch wenn das Anti-ableistische Netzwerk im Bereich anti-ableistischer Arbeit tätig ist, solidarisiert sich der Verein mit anderen Gruppen und Organisationen, die gegen andere Formen der Unterdrückung einstehen. Beispiele hierfür sind anti-rassistische, queer-feministische und Tierrechtsbewegungen.

Das erklärte Ziel dieses Vereins ist es, zu einer Welt beizutragen, in der Alle gleichberechtigt, gemeinschaftlich und verbunden leben können. Das ist nur möglich, wenn niemand mehr unterdrückt wird, weder Menschen mit Behinderung noch von anderen Diskriminierungsformen betroffene Menschen oder nicht-menschliches, empfindungsfähiges Leben. Dafür steht das Anti-ableistische Netzwerk.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Anti-ableistisches Netzwerk.

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den
Namenszusatz „e.V.“

(3) Sitz des Vereins ist Aachen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Kalenderjahr endet am 31.12.2026.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Selbstvertretung und Selbstermächtigung von
Menschen mit Behinderung mit dem Ziel, politische und gesellschaftliche,
gleichberechtigte Teilhabe zu erreichen.

(2) Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch

a) die Organisation von Anti-Ableismus-Trainings,
b) die Durchführung von Empowerment-Seminaren für von Ableismus betroffene Menschen,
c) den Aufbau von Support-Gruppen innerhalb der Community von Menschen
mit Behinderung,
d) politische Aktionen wie Demonstrationen, Podiumsdiskussionen usw.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Sie dürfen nicht für Ausgaben verwendet werden, wenn dies
den in der Präambel genannten Grundsätzen widerspricht; beispielsweise dürfen
mit Vereinsmitteln keine Produkte mit tierischen Bestandteilen erworben werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Notwendige Auslagen werden
aus der Vereinskasse erstattet. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche,
angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder
beschließen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und
Ehrenmitgliedern.

(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die von Ableismus
betroffen ist.

(3) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist,
den Verein finanziell und ideell zu unterstützen.

(4) Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche oder juristische Person, die sich
besonders um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.

(5) Ordentliche Mitglieder haben das Rede- und Stimmrecht sowie das aktive und
passive Wahlrecht.

(6) Fördermitglieder haben Rederecht, jedoch kein Stimm- und kein Wahlrecht.

(7) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist in Textform an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

(8) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(9) Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit
einer Frist von einem Monat zum Halbjahr oder Ende eines Kalenderjahres
zulässig. Bei begründeter Härte kann im Einzelfall von diesen Fristen abgewichen
werden.

(10) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober
Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens
einem Jahresbeitrag seit mehr als sechs Monaten in Verzug ist. Über einen
Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der
Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; der Ausschluss
wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich
anzudrohen.

(11) Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem
Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der
Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die
nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat
aufschiebende Wirkung.

(12) Ausgeschiedene Mitglieder verlieren alle sich aus der Mitgliedschaft
ergebenen Rechte. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den ordentlichen und den Fördermitgliedern wird ein Geldbetrag als
regelmäßiger Beitrag erhoben. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
sowie etwaige Ermäßigungen werden durch die Mitgliederversammlung in einer
Beitragsordnung festgelegt, die nicht Teil dieser Satzung ist.

(2) Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu leisten.

(3) Die Mitgliederversammlung kann in der Beitragsordnung eine Aufnahmegebühr
für ordentliche und / oder Fördermitglieder festlegen. Die Höhe der
Aufnahmegebühr wird ebenfalls in der Beitragsordnung festgelegt.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:

a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer*innen
b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
c) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
d) Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags, von Gebühren und Umlagen
e) Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstandes
h) Entlastung des Vorstandes

(2) Einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Jahres, findet die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe mindestens in Textform vom Vorstand verlangt wird.

(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Versammlungsleiter*in und Protokollführer*in zu unterzeichnen ist. Protokollführer*in ist der*die Schriftführer*in den Vorstand, sofern bestimmt. Ist
ein*e Schriftführer*in den Vorstand nicht bestimmt oder verhindert, bestimmt die
Versammlung die*den Protokollführer*in. Das Protokoll soll den Ort und die Zeit
der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Personen von
Versammlungsleiter*in und Protokollführer*in, die Tagesordnung, die Art der
Abstimmung und die Abstimmungsergebnisse enthalten.
(4) Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz-, virtueller oder Hybrid-Form
stattfinden.

§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens in Textform unter
Angabe einer Tagesordnung. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung
der Einladung folgenden Tag.

(2) Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf
die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine
Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung mindestens in Textform beim
Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung
entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der
Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die
Zulassung.

§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller
stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat
der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit
der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig,
wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde; für deren Ladung gelten im
Übrigen die allgemeinen Bestimmungen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von einer*m der beiden Vorstandsvorsitzenden nach deren Einigung geleitet. Sind beide Vorstandsvorsitzenden verhindert oder werden sie sich nicht einig, bestimmt die Versammlung die*den Leiter*in. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der Aussprache einem anderen Mitglied übertragen werden.

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Abstimmungen müssen für alle stimmberechtigten Vereinsmitglieder zugänglich sein. Die Art der Abstimmung bestimmt der*die Versammlungsleiter*in. Die
Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn mindestens ein
Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

(4) Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die
Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht
abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen ist erforderlich für:
a) die Änderung der Satzung,
b) die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der
Tagesordnung.
Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist erforderlich für die
Auflösung des Vereins.

(5) Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend.
Erreicht jedoch im ersten Wahlgang kein*e Kandidat*in die absolute Mehrheit, ist
die Wahl zu wiederholen. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein*e Kandidat*in
die absolute Mehrheit, genügt in jedem weiteren Wahlgang die einfache Mehrheit.

§ 9 Vereinsvorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus vier bis sieben Personen, nämlich zwei
gleichberechtigten Vorstandsvorsitzenden und zwei bis fünf weiteren
Vorstandsmitgliedern.

(2) Die beiden Vorstandsvorsitzenden sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Die
übrigen Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeweils gemeinsam zu zweit.

(3) Der Vorstand kann intern Aufgaben an einzelne Vorstandsmitglieder verteilen und
so z. B. eine*n Kassenwart*in und/oder eine*n Schriftführer*in bestimmen. Ein
Vorstandsmitglied kann mehrere Funktionen nur dann in sich vereinigen, wenn
sich keine andere Person aus der Mitte des Vorstandes für das in Frage stehende
Amt findet. Die Anhäufung von mehr als zwei Funktionen ist nicht zulässig.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die
Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl
des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der
Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.

(5) Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder.

(6) Ziel ist eine möglichst vielfältige Zusammensetzung des Vorstandes. Die Ämter
der Vorstandsvorsitzenden sollen von mindestens einer FLINTA-Person besetzt
werden, wobei FLINTA für Frauen, Lesben, inter, nicht-binäre, trans und agender
Personen steht. Die übrigen Vorstandsmitglieder sollen mindestens zur Hälfte
FLINTA-Personen sein. Stellt die Mitgliederversammlung fest, dass aufgrund
mangelnder Kandidaturen nicht möglich ist, können auch andere Personen
gewählt werden.

(7) Der Vorstand soll aus Mitgliedern mit verschiedenen Behinderungen bestehen.
Absatz 6 Satz 4 gilt entsprechend.

(8) In seiner Tätigkeit ist der Vorstand an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
gebunden.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch
diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung
e) Erstellung des Jahreshaushaltsplans und des Jahresberichtes
f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in präsenten, virtuellen oder im Hybrid-
Format durchgeführten Vorstandssitzungen oder im Umlaufverfahren in Textform
oder im Wege der elektronischen Kommunikation.

(2) Vorstandssitzungen sind von einem*r der beiden Vorsitzenden in Textform oder (fern-)mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter*in
ist eine*r der beiden Vorsitzenden nach deren Einigung.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Entscheidungen sind soweit möglich im Konsens zu treffen. Sollte dies nicht
gelingen, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet in jedem Fall die Stimme
der*s Sitzungsleiters*in.

(4) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der
Sitzung, Namen der Teilnehmer*innen, gefasste Beschlüsse und
Abstimmungsergebnis enthalten soll.

(5) Ein Vorstandsbeschluss kann im Umlaufverfahren in Textform oder im Wege der
elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder
dem Beschluss zustimmen.

§ 12 Haftung des Vorstandes

Die Mitglieder des Vorstands haften gegenüber dem Verein nur für vorsätzliche und
grob fahrlässige Verstöße gegen ihre Pflichten. Der Verein stellt die
Vorstandsmitglieder von der Haftung frei, wenn sie im Rahmen ihrer
Vorstandstätigkeit keine grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Fehler begangen
haben, und trägt die anfallenden Kosten der Rechtsverteidigung, soweit dies
rechtlich zulässig ist.

§ 13 Kassenführung

(1) Der*die Kassenwart*in bzw. das vom Vorstand für entsprechende Aufgaben
bestimmte Vorstandsmitglied hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und
eine Jahresrechnung zu erstellen.

(2) Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfer*innen geprüft, die von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt werden. Die
geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung
vorzulegen.

§ 14 Entlastung des Vorstandes

Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung durch die Mitglieder entlastet,
nachdem der Jahresbericht und die Jahresrechnung vorgestellt und geprüft worden
sind. Eine Entlastung gilt als Beschluss der Mitgliederversammlung und befreit die
Vorstandsmitglieder von ihrer Haftung für die betreffenden Geschäfte des
vergangenen Geschäftsjahres, soweit keine vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzungen festgestellt wurden. Mitglieder des Vorstandes haben bei der
Abstimmung kein Stimmrecht.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Liquidator*innen sind die beiden Vorstandsvorsitzenden als je einzelvertretungsberechtigte Liquidator*innen, soweit die Versammlung nichts
anderes beschließt.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte/gemeinnützige Körperschaft
oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereins zu verwenden
hat.